top of page

AGB

Leistungs- und Zahlungsbedingungen

Kieswerke Nord GmbH & Co. KG

 

 

  1. Allgemeines

Diese Bedingungen liegen allen Geschäftsabschlüssen, auch den in Zukunft mit uns getätigten, zugrunde. Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns nicht verbindlich, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

 

  1. Angebot, Auftragsannahme und Preis

  1. Unsere Preise sind stets freibleibend, Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.

  2. Angebote, Kostenvoranschläge Zeichnungen und Prospekte mit allen Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

  3. Maß- und Gewichtsangaben unterliegen den üblichen Abweichungen.

  4. Maßgeblich für den Leistungsumfang ist unser Angebot bzw. unsere Annahmeerklärung. Beanstandungen dieser Erklärungen sind uns unverzüglich vor Ausführung des Auftrages, spätestens innerhalb einer Woche nach Zugang, schriftlich mitzuteilen.

  5. Die Preise verstehen sich netto Kasse ab Werk oder Lager zzgl. Fracht und Mehrwertsteuer. Unvorhergesehene Mehraufwendungen, die aus der Durchführung der Lieferung entstehen und für die keine Preiszuschläge vereinbart sind, trägt der Kunde, es sei denn, wir haben ihr Entstehen zu vertreten.

  6. Erhöhungen unserer Kosten, z. B. Änderungen von Einkaufspreisen, Löhnen, Frachten, Zöllen und Steuern und sonstigen Abgaben berechtigen uns zu einer entsprechenden Preiskorrektur. Gegenüber Nichtkaufleuten gilt dies jedoch nur, sofern zwischen Vertragsabschluss und Lieferung ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt und die Erhöhung nicht mehr als 5 % des vereinbarten Preises beträgt. Verlangen wir einen höheren Pries, so hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurück zu treten.

 

  1. Lieferungs- und Leistungserbringung

  1. Die Lieferung erfolgt ab Werk oder Lager auf Gefahr des Kunden. Lieferung frei Lieferadresse des Kunden bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfahrstraße. Verlässt  das Lieferfahrzeug auf Weisung des Kunden die Anfahrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich  und sachgemäß durch den Kunden zu erfolgen. Wartezeiten von mehr als 10 Minuten gehen zu Lasten des Kunden. Lieferung „frei Bau“ bedeutet an der Baustelle abgekippt.

  2. Eine Versicherung gegen Transportschäden, Transportverluste und Bruch erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden für dessen Rechnung. Schadensmeldungen sind sofort bei Empfang der Ware zu erstatten und unverzüglich nach Art und Umfang schriftlich mitzuteilen. Desgleichen sind Fehlmengen unverzüglich zu melden.

  3. Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Geschieht das nicht, so sind wir berechtigt, sie nach unserer Wahl auf Kosten und Gefahr des Kunden zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.

  4. Der Kunde hat Teillieferung anzunehmen, es sei denn, er weist nach, dass deren Abnahme ihm nicht zuzumuten ist. Wir sind zu branchenüblichen Mehr- oder Minderleistungen berechtigt.

Bei Abschlüssen mit fortlaufender Anlieferung sind uns Abrufe für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben. Wird die Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufedes Kunden überschritten, so sind wir zur Lieferung des Überschusses berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können den Überschuss zu den bei dem Abruf oder der Lieferung gültigen Preisen berechnen.

  1. Die Erfüllung des Vertrages sowie die Einhaltung von Liefer- und Leistungsfristen setzen wir voraus:

  1. die rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung durch unseren Lieferanten, es sie denn, die Nichtlieferung oder Verzögerung ist von uns verschuldet,

  2. die richtige und rechtzeitige Vornahme der dem Kunden obliegenden Mitwirkungsverhandlungen, insbesondere die Übermittlung aller für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen sowie die Beibringung sämtlicher erforderlicher privat- oder öffentlich-rechtlicher Genehmigungen,

  3. die richtige und rechtzeitige Fertigstellung der für die Erbringung unserer Leistungen erforderlichen Vorleistungen anderer Unternehmer bzw. Gewerke.

  1. Die Lieferungs- bzw. Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, um den der Kunde seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht erfüllt sowie im Falle des Arbeitskampfes für die Dauer der hierdurch bedingten Störung. Entsprechendes gilt für Liefertermine.

 

  1. Zahlung

  1. Zahlungen sind sofort ohne Abzug in EUR nach Erhalt der Rechnung fällig.

  2. Der Kunde darf keine Zurückbehaltungsrechte aus anderen Geschäften, auch der laufenden Geschäftsverbindungen, geltend machen. Die Aufrechnung seitens des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

  3. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, so sind wir berechtigt, die Ware zurück zu nehmen, ggf. den Betrieb des Kunden zu betreten und die Ware wegzunehmen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung, die Weiterverarbeitung und die Wegschaffung der Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.

  4. Soweit uns nachträglich Umstände bekannt werden ,aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung ergibt und die unseren Zahlungsanspruch gefährden, sind wir berechtigt, ihn unabhängig von der Laufzeit etwa anhaltender Wechsel fällig zu stellen.

  5. In den Fällen der Nr. 3 und 4 können wir die Einziehungsermächtigung (V/5) widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung verlangen.

  6. Die in den Nr. 3 und 5 genannten Folgen kann der Käufer durch Sicherheitsleistungen in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden.

  7. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug unberührt.

 

  1. Eigentumsvorbehalte

  1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere  auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen. Dies gilt auch für künftig anstehende und bedingte Forderungen, z. B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

  2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 GBG, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sach in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1.

  3. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Nr. 4 bis 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

  4. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, auch im Wege des Einbaus als wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks, werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware abgetreten.

Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Nr. 2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.

  1. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Wiederveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einziehungsermächtigung in den in Abschnitt IV/5 genannten Fällen.

Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterreichten - sofern wir das nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur weiteren Abtretung der Forderungen ist der Kunde in keinem Fall berechtigt. Dies gilt auch für Factoring-Geschäfte, die dem Kunden auch nicht aufgrund unserer Einziehungsermächtigung gestattet sind.

  1. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss der Kunde uns unverzüglich benachrichtigen.

  2. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 v. H., sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

 

  1. Mängelrügen

  1. Offensichtliche Sachmängel sind innerhalb von 7 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich zu rügen. Für Kaufleute gilt dies auch hinsichtlich nicht offensichtlicher Sachmängel, sofern diese durch eine zumutbare Untersuchung feststellbar sind. Im Übrigen gelten für Kaufleute §§ 377, 378 BGB.

  2. Werden Mängel erst bei der Verarbeitung erkennbar, so können Beanstandungen nur berücksichtigt werden, wenn die Verarbeitung dieser mangelhaften Gegenstände sofort eingestellt wird.

  3. Gibt der Kunde uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche.

 

  1. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche

  1. Für mangelhafte Leistungen oder Lieferungen von Waren erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung ordnungsgemäßer Ware gegen Rücknahme der mangelhaften Ware oder Ersatz des Minderwertes. Bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung oder - wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist - nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

  2. Schadenersatzansprüche auch hinsichtlich sogenannter Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung  der uns obliegenden vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen beruhen. In Fällen der Unmöglichkeit oder des Verzuges haften wir auch für leichte Fahrlässigkeit, allerdings beschränkt auf die Höhe des Entgeltes für den verzögerten oder ausgebliebenen Teil unserer Leistung.

  3. Die im Absatz 2 enthaltenen Haftungsausschlüsse lassen die Haftung für Schäden, die aufgrund einer Verletzung einer Pflicht, die für die Erreichung des Vertragszweckes von wesentlicher Bedeutung ist oder die aufgrund einer zugesicherten Eigenschaft nach §§ 463, 480 II, 635 BGB zu ersetzen sind sowie Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

  4. Sämtliche im Absatz 2 genannten Ansprüche verjähren 6 Monate nach Gefahrübergang auf den Kunden, bei Arbeiten an einem Grundstück oder einem Bauwerk nach den Regelungen des § 638 BGB oder nach VOB/B 72, falls diese vereinbart worden sind.

 

  1. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand

  1. Für sämtliche Geschäfte gilt deutsches Recht, auch für Auslandsgeschäfte. Die Anwendung der einheitlichen Haager Kaufgesetze (EDK und EKAG) ist ausgeschlossen.

  2. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 der Zivilprozessordnung vor, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien Lübeck.

  3. Ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes können wir in jedem Fall das Amtsgericht anrufen.

bottom of page